Montag, 30. Januar 2012

ACTA Ad Acta!

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) ist ein multilaterales Handelsabkommen auf völkerrechtlicher Ebene, welches mit internationalen Standards den Kampf gegen Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen ermöglichen soll.

Die ersten Verhandlungen fanden bereits 2006 am Rande de G8-Gipfels zwischen USA und Japan statt und wurden seitdem weitergeführt, aber ausschliesslich unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Der EU-Berichterstatter für ACTA, Kader Arif, hat deutliche Worte dazu gefunden und ist deshalb auch empört zurückgetreten:

"Ich möchte den gesamten Prozess auf deutlichte Art verurteilen, der zur Unterzeichnung dieses Abkommens geführt hat: Keine Einbeziehung der zivilen Gesellschaftsorganisationen, ein Mangel an Transparenz von Beginn an der Verhandlungen, ein wiederholtes Verzögern der Unterzeichnung des Textes ohne Angabe einer Erklärung, Ausklammerung der Forderungen des EU-Parlaments, die mehrmals in der Versammlung geäussert wurden.

Als Berichterstatter über diesen Text bin ich mit noch nie gesehenen Manövern vom rechten Flügel des Parlaments konfrontiert worden, um einen eiligen Abschluss durchzudrücken, bevor die öffentliche Meinung alarmiert werden konnte, wodurch das Parlament das Recht auf Meinungsäusserung entzogen wurde und auch das zur Verfügung stehende Werkzeug, um 'legitimen Forderungen' der Bürger einzubringen.

Jeder weiss das ACTA-Abkommen ist problematisch, ob es um die Auswirkung auf unsere Freiheiten geht, die Art wie es die Internet-Provider haftbar macht, die Konsequenzen die es auf die Hersteller von Generika-Medikamenten hat, oder wie wenig Schutz es unserer geographischen Situation gibt.

Dieses Abkommen wird erhebliche Konsequenzen auf das Leben unserer Bürger haben und trotzdem wird alles getan um das Europäische Parlament daran zu hindern etwas dazu zu sagen. Darum möchte ich heute, in dem ich diesen Bericht für den ich verantworlich bin veröffentliche, ein starkes Signal aussenden und die Öffentlichkeit über diese unakzeptable Situation warnen. Ich werde nicht an dieser Maskerade teilnehmen.
"

Das Abkommen ist jedoch bis jetzt noch in keinem Staat ratifiziert worden. Es ist also noch Zeit sich dagegen zu wehren und die faschistische internationale Bedrohung abzuwenden. Denn der eigentliche Zweck von ACTA soll sein, die Meinungsfreiheit zu beenden und die die sich engagieren zu kriminalisieren und auszuschalten. Wie an dieser Stelle schon mal berichtet. Die "Elite" hat Angst bekommen...

In diesem Video wird erklärt was des mit ACTA auf sich hat:



STOP ACTA NOW!

Sonntag, 29. Januar 2012

ESM: Vertrag zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus

Update: Damit hat sich schon untenstehendes Zitat von Giscard d´Estaing wieder bewahrheitet, es liegt mittlerweile eine neue Fassung vom 1. Februar vor, die in wesentlichen Punkten von der untenstehenden Fassung abweicht. Gerd Flegel hat schon damit angefangen, beide Versionen zu vergleichen und entsprechend zu kommentieren. Auch der europäische Steuerzahlerbund legt eine deutliche, einfach verständliche Kommentierung vor.

Valéry Giscard d’Estaing über den Reformvertrag
(Vater der EU-Verfassung, ehemaliger Präsident Frankreichs)

"Die Öffentlichkeit wird dazu gebracht werden, Vorschlägen zuzustimmen, die sie überhaupt nicht kennt und wir wagen es auch nicht, sie zu veröffentlichen... alle früheren Vorschläge sind im neuen Text enthalten, nur versteckt und verschleiert."    


 Eine Bank, sie zu knechten, sie alle zu finden, ins Dunkel zu treiben und ewig zu binden.“

Nachfolgend die aktualisierte Version des ESM Vertrages, dieses Vehikel soll dazu dienen die Souveranität der einzelnen Euro-Staaten zu terminieren, um im Gegenzug im besten sozialistischen Sinne alle gleich hilf- und mittellos zu hinterlassen. Alle? Nein, natürlich nicht, sondern nur die "breite Masse", die "Elite" wird weiterhin ihrer Lieblingsbeschäftigung frönen. Aber lest selbst, was da auf euch zukommt und was darüber hinaus noch in der Mache ist, wie der ominöse "VSKS" Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung, der die Entmachtung der Nationalparlamente weiter vorantreiben soll. Zudem werden die ganzen "KANN"-Bestimmungen des EMS, ganz sicher noch entsprechend neu gefasst werden, wenn die Zeit dazu reif ist und das wie gewohnt schön demokratisch und transparent hinter dem Rücken der Bevölkerung der Euro-Länder:
                 
      VS - Nur für den Dienstgebrauch                           
(Inoffizielle Arbeitsübersetzung)
23. Januar 2012



Betr.: VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS (ESM)


VERTRAG ZUR EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN STABILITÄTSMECHANISMUS
(ESM)
ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK IRLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN,
DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DER REPUBLIK MALTA,
DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND

DIE VERTRAGSPARTEIEN, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Republik Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland („Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ oder „ESM-Mitglieder“) –
IN IHRER VERPFLICHTUNG zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets,
EINGEDENK der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1) Der Europäische Rat erzielte am 17. Dezember 2010 Einvernehmen darüber, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets einen ständigen Stabilitätsmechanismus einrichten müssen. Dieser Europäische Stabilitätsmechanismus („ESM“) wird die gegenwärtigen Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus („EFSM“) übernehmen, die darin bestehen, den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei Bedarf externe Finanzhilfe bereitzustellen.
(2) Am 25. März 2011 nahm der Europäische Rat den Beschluss 2011/199/EU zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist1, an, womit Artikels 136 folgender Absatz angefügt wird: „Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“
(3) Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Finanzhilfe und zur Vermeidung einer finanziellen Ansteckungsgefahr sind die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am 21. Juli 2011 übereingekommen, „[die] Flexibilität [des ESM] unter Bindung an entsprechende Auflagen zu erhöhen“.
(4) Die strikte Einhaltung des Rahmens der Europäischen Union, der integrierten makroökonomischen Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspakts, des Rahmens für makroökonomische Ungleichgewichte und der Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung der Europäischen Union sollte die erste Verteidigungslinie gegen Vertrauenskrisen bleiben, die die Stabilität des Euro-Währungsgebiets beeinträchtigen.
(5) Am 9. Dezember 2011 vereinbarten die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets Schritte in Richtung auf eine stärkere Wirtschaftsunion, die einen neuen fiskalpolitischen Pakt und eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung umfasst und im Rahmen eines zwischenstaatlichen Übereinkommens, des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („SKS-Vertrag“), umgesetzt werden soll. Mit dem SKS-Vertrag wird zur Entwicklung einer engeren Koordinierung innerhalb des Euro-Währungsgebiets beigetragen, um eine nachhaltige, solide und robuste Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und so einer der Hauptursachen für Finanzinstabilität entgegenzuwirken. Der vorliegende Vertrag und der SKS-Vertrag ergänzen einander bei der Förderung von fiskalischer Verantwortung und Solidarität innerhalb der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion. Es wird anerkannt und vereinbart, dass die Gewährung von Finanzhilfe im Rahmen neuer Programme unter dem ESM ab 1. März 2013 die Ratifizierung des SKS-Vertrags durch das betreffende ESM-Mitglied und nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags genannten Umsetzungsfrist die Einhaltung dieses Artikels voraussetzt.
(6) Angesichts der starken Verflechtung innerhalb des Euro-Währungsgebiets können schwerwiegende Risiken für die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt gefährden. Daher kann der ESM auf der Grundlage strenger Auflagen, die dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessen sind, Stabilitätshilfe gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Das anfängliche maximale Darlehensvolumen des ESM wird einschließlich der ausstehenden EFSF-Stabilitätshilfen auf 500 000 Mio. EUR festgesetzt. Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags wird jedoch überprüft, ob das konsolidierte maximale Kreditvergabevolumen von ESM und EFSF angemessen ist. Bei Inkrafttreten dieses Vertrags erhöht der Gouverneursrat des ESM das Volumen gegebenenfalls gemäß Artikel 10.
(7) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder werden. Mit dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einem ESM-Mitglied mit denselben Rechten und Pflichten werden wie die Vertragsparteien.
(8) Der ESM wird bei der Bereitstellung von Stabilitätshilfe sehr eng mit dem Internationalen Währungsfonds („IWF“) zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auf fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird angestrebt. Von einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der um eine Finanzhilfe durch den ESM ersucht, wird erwartet, dass er, soweit möglich, ein ähnliches Ersuchen an den IWF richtet.
(9) Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung nicht der Euro ist („Nichtmitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“) und die sich im Einzelfall neben dem ESM an einer Stabilitätshilfemaßnahme für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden als Beobachter zu den Sitzungen des ESM eingeladen, auf denen diese Stabilitätshilfe und ihre Überwachung erörtert werden. Sie erhalten zeitnahen Zugang zu sämtlichen Informationen und werden ordnungsgemäß konsultiert.
(10) Am 20. Juni 2011 ermächtigten die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank („EZB“) dazu aufzufordern, die in dem vorliegenden Vertrag vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
(11) In ihrer Erklärung vom 28. November 2010 stellte die Euro-Gruppe fest, dass standardisierte und identische Umschuldungsklauseln („Collective Action Clauses“ – „CAC“) in einer die Marktliquidität wahrenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets aufgenommen werden. Entsprechend der Forderung des Europäischen Rates vom 25. März 2011 hat der Wirtschafts- und Finanzausschuss die Einzelheiten der rechtlichen Vereinbarungen für die Aufnahme von Umschuldungsklauseln in Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets abschließend festgelegt.
(12) In Übereinstimmung mit der IWF-Praxis wird bei Stabilitätshilfe, die an Auflagen in Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms geknüpft ist, in Ausnahmefällen eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form in Erwägung gezogen.
(13) Der ESM wird, wie der IWF, einem ESM-Mitglied Stabilitätshilfe gewähren, wenn dessen regulärer Zugang zur Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht. Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs festgelegt, dass der ESM – vergleichbar dem IWF – den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben wird, wobei akzeptiert wird, dass der IWF gegenüber dem ESM als Gläubiger vorrangig ist. Dieser Status wird mit Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam. In dem Fall, dass sich die finanzielle Unterstützung des ESM in Form von ESM-Darlehen an ein europäisches Finanzhilfeprogramm anschließt, das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags bereits besteht, wird der ESM den gleichen Rang haben, wie alle anderen Darlehen und Verpflichtungen des die Finanzhilfe empfangenden ESM-Mitglieds, ausgenommen die Darlehen des IWF.
(14) Die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten werden es unterstützen, dass dem ESM und den anderen, die bilateral in Abstimmung mit dem ESM als Darlehensgeber auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.
(15) Die ESM-Kreditkonditionen für einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegende Mitgliedstaaten, einschließlich nach Artikel 40 dieses Vertrags, decken die Finanzierungs- und Betriebskosten des ESM und sollten mit den Kreditkonditionen der Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität in Einklang stehen, die von der EFSF, Irland und der Central Bank of Ireland einerseits und der EFSF, der Republik Portugal und der Banco de Portugal andererseits unterzeichnet wurden.
(16) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und dem ESM über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sollten gemäß Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV”) beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht werden.
(17) Die Überwachung nach Programmabschluss wird von der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union im Rahmen der Artikel 121 und Artikel 136 AEUV durchgeführt –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1
MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK
ARTIKEL 1
Einrichtung und Mitglieder
  1. Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.
  2. Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.
ARTIKEL 2
Neue Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft im ESM steht den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von dem Zeitpunkt an offen, zu dem der gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV angenommene Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Aufhebung der für sie geltenden Ausnahmeregelung bezüglich der Einführung des Euro in Kraft tritt.
  2. Neue ESM-Mitglieder werden nach Maßgabe des Artikels 43 zu denselben Bedingungen aufgenommen wie die bestehenden ESM-Mitglieder.
  3. Ein neuer Mitgliedstaat, der dem ESM nach dessen Einrichtung beitritt, erhält für seinen Kapitalbeitrag, der gemäß dem Beitragsschlüssel nach Artikel 11 berechnet wird, Anteile am ESM.
ARTIKEL 3
Zweck
Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten Auflagen, die dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessen sind, eine Stabilitätshilfe zu gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, in dem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt.

KAPITEL 2
GESCHÄFTSFÜHRUNG

ARTIKEL 4
Aufbau und Abstimmungsregeln

  1. Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.
  2. Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. Bei allen Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, auf die insgesamt mindestens zwei Drittel der Stimmrechte entfallen, anwesend sind.
  3. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen wird durch Enthaltungen nicht verhindert.
  4. Abweichend von Absatz 3 wird ein Eilabstimmungsverfahren in Fällen genutzt, in denen sowohl die Kommission als auch die EZB zu der Einschätzung gelangen, dass die nicht sofortige Verabschiedung eines Beschlusses über die Gewährung oder Umsetzung einer Finanzhilfe im Sinne der Artikel 13 und 18 die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Euro-Währungsgebiets gefährden würde. Die Annahme eines von dem in Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben e und f genannten Gouverneursrat und vom Direktorium einvernehmlich gefassten Beschlusses im Rahmen dieses Eilverfahrens erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen.
    Bei Anwendung dieses Verfahrens erfolgt ein Übertrag aus dem Reservefonds und/oder dem
  5. eingezahlten Kapital an einen Notreservefonds zur Bildung eines Sonderpuffers, mit dem die Risiken aus der im Rahmen dieses Verfahrens gewährten Finanzhilfe abgedeckt werden sollen. Der Gouverneursrat kann einvernehmlich beschließen, den Notreservefonds aufzulösen und seinen Inhalt an den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rückzuübertragen.
  6. Für die Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Für die Annahme eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  8. Die Stimmrechte eines jeden ESM-Mitglieds, die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter des Letztgenannten im Gouverneursrat oder Direktorium ausgeübt werden, entsprechen der Zahl der Anteile, die dem betreffenden Mitglied gemäß Anhang II am genehmigten Stammkapital des ESM zugeteilt wurden.
  9. Versäumt es ein ESM-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder Kapitalabrufen nach Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Finanzhilfe nach Maßgabe der Artikel 14 oder 15 fällig werden, in voller Höhe zu begleichen, so werden sämtliche Stimmrechte dieses ESM-Mitglieds solange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Stimmrechtsschwellen werden entsprechend neu berechnet.
ARTIKEL 5
Gouverneursrat

  1. Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln.
  2. Der Gouverneursrat beschließt entweder, seinen Vorsitz dem in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe genannten Präsidenten der Euro-Gruppe zu übertragen, oder er wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können wiedergewählt werden. Hat der amtierende Vorsitzende die für das Amt des Gouverneursratesmitglieds erforderliche Funktion nicht länger inne, so wird unverzüglich eine Neuwahl durchgeführt.
  3. Das für Wirtschaft und Währung zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB sowie der Präsident der Euro-Gruppe im Sinne des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 14) betreffend die Euro-Gruppe (sofern er nicht der Vorsitzende oder ein Mitglied des Gouverneursrats ist) können als Beobachter an den Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen.
  4. Vertreter der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören und sich auf Ad-hoc-Basis neben dem ESM an einer Stabilitätshilfemaßnahme für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Gouverneursrats eingeladen, auf denen diese Stabilitätshilfe und ihre Überwachung erörtert werden.
  5. Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu Sitzungen einladen, darunter auch Vertreter von Institutionen oder Organisationen wie dem IWF.
  6. Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen:
    1. Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2;
    2. Kapitalabrufe nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1;
    3. Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des ESM nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1;
    4. Berücksichtigung einer etwaigen Aktualisierung des Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 und die erforderlichen Änderungen an Anhang I gemäß Artikel 11 Absatz 6;
    5. Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM einschließlich der in dem Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 3 festgelegten Auflagen sowie Festlegung der Wahl der Instrumente und der Finanzierungsbedingungen nach Maßgabe der Artikel 12 bis 15A;
    6. Erteilung des Mandats an die Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB die wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, an die jede Finanzhilfe nach Artikel 13 Absatz 3 gebunden ist;
    7. Änderungen der Zinsfestsetzungspolitik und der Zinsfestsetzungsleitlinie für Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 16A;
    8. Änderungen an der Liste der Finanzhilfeinstrumente, die der ESM nutzen kann, nach Maßgabe des Artikels 16;
    9. Festlegung der Modalitäten für die Übertragung von EFSF-Hilfen auf den ESM nach Maßgabe des Artikels 35;
    10. Genehmigung des Antrags neuer Mitglieder auf Beitritt zum ESM nach Maßgabe des Artikels 39;
    11. Anpassungen dieses Vertrags, die unmittelbar infolge des Beitritts neuer Mitglieder erforderlich werden, einschließlich Änderungen an der Kapitalverteilung zwischen den ESM- Mitgliedern und an der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des Beitritts eines neues Mitglieds zum ESM nach Maßgabe des Artikels 39 und
    12. Übertragung der in diesem Artikel genannten Aufgaben auf das Direktorium.
  7. Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit:
    1. Festlegung ausführlicher technischer Regelungen für den Beitritt eines neuen Mitglieds zum ESM nach Maßgabe des Artikels 39;
    2. ob der Vorsitz dem Präsidenten der Euro-Gruppe übertragen wird oder ob - mit qualifizierter Mehrheit - eine Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden des Gouverneursrats nach Maßgabe des Absatzes 2 stattfindet;
    3. Festlegung der Satzung des ESM und der Geschäftsordnung des Gouverneursrats und des Direktoriums (einschließlich des Rechts zur Einsetzung von Ausschüssen und nachgeordneten Gremien) nach Maßgabe des Absatzes 9;
    4. Aufstellung der Liste der mit den Pflichten eines Direktoriumsmitglieds oder eines stellvertretenden Direktoriumsmitglieds unvereinbaren Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 8;
    5. Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors nach Maßgabe des Artikels 7;
    6. Einrichtung anderer Fonds nach Maßgabe des Artikels 20;
    7. Maßnahmen, die zur Beitreibung einer Schuld eines ESM-Mitglieds nach Maßgabe des Artikels 21 Absätze 2 und 3 zu treffen sind;
    8. Feststellung des Jahresabschlusses des ESM nach Maßgabe des Artikels 23 Absatz 1;
    9. Ernennung der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses nach Maßgabe des Artikels 25;
    10. Billigung externer Abschlussprüfer nach Maßgabe des Artikels 25;
    11. Aufhebung der Immunität des Vorsitzenden des Gouverneursrats, eines Mitglied des Gouverneursrats, eines stellvertretenden Mitglied des Gouverneursrats, eines Mitglieds des Direktoriums, eines stellvertretenden Mitglieds des Direktoriums oder des Geschäftsführenden Direktors nach Maßgabe des Artikels 30 Absatz 2;
    12. Festlegung der für Bedienstete des ESM geltenden Steuerregelung nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 5;
    13. Entscheidung über Streitigkeiten nach Maßgabe des Artikels 32 Absatz 2 und
    14. sonstige erforderliche Beschlüsse, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich genannt sind.
  8. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Gouverneursrats ein und führt in ihnen den Vorsitz. Bei Verhinderung des Vorsitzenden führt der stellvertretende Vorsitzende in den Sitzungen den Vorsitz.
  9. Der Gouverneursrat nimmt seine Geschäftsordnung und die Satzung des ESM an.
ARTIKEL 6
Direktorium

  1. Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das stellvertretende Mitglied des Direktoriums ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Mitglieds des Direktoriums in dessen Namen zu handeln.
  2. Das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Präsident der EZB können jeweils einen Beobachter ernennen.
  3. Vertreter der Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nicht angehören und sich im Einzelfall neben dem ESM an einer Finanzhilfemaßnahme für einen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden ebenfalls als Beobachter zu den Sitzungen des Direktoriums eingeladen, auf denen diese Finanzhilfemaßnahme und ihre Überwachung erörtert werden.
  4. Der Gouverneursrat kann im Einzelfall auch andere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen, darunter auch Vertreter von Institutionen oder Organisationen.
  5. Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, beschließt das Direktorium mit qualifizierter Mehrheit. Beschlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der Gouverneursrat delegiert hat, zu fassen sind, werden gemäß den einschlägigen Abstimmungsregeln in Artikel 5 Absätze 6 und 7 angenommen.
  6. Unbeschadet der Befugnisse des Gouverneursrats nach Maßgabe des Artikels 5 gewährleistet das Direktorium, dass der ESM gemäß diesem Vertrag und gemäß der vom Gouverneursrat beschlossenen Satzung des ESM geführt wird. Es fasst die Beschlüsse, die ihm nach Maßgabe dieses Vertrags obliegen oder die ihm vom Gouverneursrat übertragen werden.
  7. Nicht besetzte Positionen im Direktorium werden nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzüglich besetzt.
  8. Der Gouverneursrat legt fest, welche Tätigkeiten mit den Pflichten eines Mitglieds des Direktoriums oder eines stellvertretenden Mitglieds des Direktoriums, der Satzung des ESM und der Geschäftsordnung des Direktoriums unvereinbar sind.
ARTIKEL 7
Geschäftsführender Direktor
  1. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten ernannt, die die Staatsangehörigkeit eines ESM-Mitglieds, einschlägige internationale Erfahrung und großen Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen besitzen. Der Geschäftsführende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied noch stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats oder des Direktoriums sein.
  2. Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederernennung ist möglich. Durch Beschluss des Gouverneursrats kann die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors jedoch vorzeitig beendet werden.
  3. Der Geschäftsführende Direktor führt in den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz und nimmt an den Sitzungen des Gouverneursrats teil.
  4. Der Geschäftsführende Direktor steht den Bediensten des ESM vor. Er ist für die Organisation, Ernennung und Entlassung der Bediensteten nach Maßgabe der vom Direktorium zu beschließenden Beschäftigungsbedingungen zuständig.
  5. Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter des ESM und führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte des ESM.
KAPITEL 3
KAPITAL
ARTIKEL 8
Genehmigtes Stammkapital

  1. Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. Es ist aufgeteilt in sieben Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen und in Anhang I berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen.
  2. Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt.
  3. Die Anteile am genehmigten Stammkapital werden in keiner Weise belastet oder verpfändet und sind nicht übertragbar, außer im Falle einer Übertragung zur Durchführung von Anpassungen des in Artikel 11 vorgesehenen Beitragsschlüssels in dem Umfang, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Verteilung der Anteile dem angepassten Schlüssel entspricht.
  4. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang I zu leisten. Sie kommen sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgerecht nach.
  5. Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt.
ARTIKEL 9
Kapitalabrufe

  1. Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
  2. Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag – der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 geändert werden kann – abgesunken ist, und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
  3. Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor (einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM über ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.
  4. Das Direktorium beschließt die ausführlichen Regelungen und Bedingungen, die für Kapitalabrufe nach Maßgabe dieses Artikels gelten.
ARTIKEL 10
Veränderungen des genehmigten Stammkapitals

  1. Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindesten jedoch alle fünf Jahre. Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft, nachdem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den ESM-Mitgliedern nach dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt.
  2. Das Direktorium beschließt die ausführlichen Regelungen und Bedingungen, die für sämtliche oder etwaige gemäß Absatz 1 vorgenommene Kapitalveränderungen gelten.
  3. Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union neues ESM-Mitglied, so wird das genehmigte Stammkapital des ESM automatisch erhöht, indem die zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Beträge mit der Verhältniszahl aus dem Gewichtsanteil des neuen ESM-Mitglieds und dem Gewichtsanteil der bestehenden ESM-Mitglieder im Rahmen des in Artikel 11 vorgesehenen angepassten Beitragsschlüssels multipliziert werden.
ARTIKEL 11
Beitragsschlüssel

  1. Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM stützt sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den Schlüssel für die Zeichnung des EZB-Kapitals durch die nationalen Zentralbanken der ESM-Mitglieder gemäß Artikel 29 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank („ESZB-Satzung“).
  2. Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM ist in Anhang I niedergelegt.
  3. Der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM wird angepasst, wenn
    1. ein Mitgliedstaat der Europäischen Union neues ESM-Mitglied wird und sich das genehmigte Stammkapital des ESM nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 automatisch erhöht oder
    2. die gemäß Artikel 37 ermittelte zwölfjährige zeitweilige Korrektur, die für ein ESM-Mitglied gilt, endet.
  4. Der Gouverneursrat kann beschließen, etwaige Aktualisierungen des in Absatz 1 genannten Schlüssels für die Zeichnung des EZB-Kapitals zu berücksichtigen, wenn der Beitragsschlüssel gemäß Absatz 3 angepasst wird oder wenn sich das genehmigte Stammkapital nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 verändert.
  5. Wird der Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM angepasst, übertragen die ESM-Mitglieder einander genehmigtes Stammkapital in dem Umfang, der erforderlich ist, damit die Verteilung des genehmigten Stammkapitals dem angepassten Schlüssel entspricht.
  6. Bei jeder Anpassung im Sinne dieses Artikels wird Anhang I durch Beschluss des Gouverneursrats geändert.
  7. Das Direktorium trifft alle weiteren Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.

KAPITEL 4
TÄTIGKEIT
ARTIKEL 12
Grundsätze

  1. Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen Auflagen, die dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessen sind, Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur durchgängigen Einhaltung von vorab festgelegten Zugangsbedingungen reichen.
  2. Stabilitätshilfe des ESM kann, unbeschadet des Artikels 16, mithilfe der in den Artikeln 13A bis 15A vorgesehenen Instrumente gewährt werden.
  3. Ab 1. Januar 2013 müssen in alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln in einer Form aufgenommen werden, durch die gewährleistet ist, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen gleich ist.
ARTIKEL 13
Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe

  1. Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In dem Ersuchen ist das (sind die) in Erwägung zu ziehende(n) Finanzhilfeinstrument(e) anzugeben. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB, die folgenden Aufgaben:
    1. das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits nach Artikel 15A Absatz 2 eine Analyse vorgelegt;
    2. zu bewerten, ob die öffentliche Verschuldung tragfähig ist. Diese Bewertung soll – sofern angemessen und möglich – zusammen mit dem IWF durchgeführt werden.
    3. den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten.
  2. Auf der Grundlage des Ersuchens des ESM-Mitglieds und der in Absatz 1 bezeichneten Bewertung kann der Gouverneursrat beschließen, dem betreffenden ESM-Mitglied in Form einer Finanzhilfefazilität grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren.
  3. Wird ein Beschluss nach Absatz 2 angenommen, so überträgt der Gouverneursrat der Europäischen Kommission die Aufgabe – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding („MoU“) auszuhandeln, in dem die mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Der Inhalt des MoU wird der Erheblichkeit der zu beseitigenden Schwachstellen und dem gewählten Finanzhilfeinstrument Rechnung tragen. Gleichzeitig arbeitet der Geschäftsführende Direktor des ESM einen Vorschlag für eine Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität aus, die unter anderem die Finanzierungsbedingungen sowie die gewählten Instrumente enthält und vom Gouverneursrat anzunehmen ist.

    Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaigen Rechtsakten der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse.
  4. Die Europäische Kommission unterzeichnet das MoU im Namen des ESM, vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung der in Absatz 3 ausgeführten Bedingungen und der Zustimmung des Gouverneursrats.
  5. Das Direktorium billigt die Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität, die die finanziellen Aspekte der zu gewährenden Stabilitätshilfe und – sofern anwendbar – die Auszahlung der ersten Tranche der Finanzhilfe im Einzelnen regelt.
  6. Der ESM richtet einen angemessenen Warnmechanismus ein, um sicherzustellen, dass er im Rahmen der Stabilitätshilfe fällige Rückzahlungen des ESM-Mitglieds fristgerecht erhält.
  7. Die Europäische Kommission wird – im Benehmen mit der EZB und nach Möglichkeit zusammen mit dem IWF – damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfefazilität verbundenen Auflagen zu überwachen.
ARTIKEL 14
Vorsorgliche Finanzhilfe des ESM

  1. Der Gouverneursrat kann beschließen, eine vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen konditionierten Kreditlinie (precautionary conditioned credit line) oder in Form einer Kreditlinie mit erweiterten Konditionen (enhanced conditions credit line) nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 zu gewähren.
  2. Die Auflagen, die an die vorsorgliche Finanzhilfe des ESM geknüpft sind, werden im MoU nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 3 im Einzelnen ausgeführt.
  3. Die Finanzierungsbedingungen der vorsorglichen Finanzhilfe werden in der Vereinbarung über eine vorsorgliche Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
  4. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der vorsorglichen Finanzhilfe.
  5. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Vorliegen eines Berichts der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 7 beschließt das Direktorium einvernehmlich darüber, ob die Kreditlinie aufrechterhalten werden sollte.
  6. Nachdem das ESM-Mitglied erstmals Mittel (über ein Darlehen oder einen Kauf am Primärmarkt) in Anspruch genommen hat, beschließt das Direktorium einvernehmlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und auf der Grundlage einer von der Europäischen Kommission im Benehmen mit der EZB durchgeführten Bewertung, ob die Kreditlinie noch adäquat ist oder ob eine andere Form der Finanzhilfe benötigt wird.
ARTIKEL 15
Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten in einem ESM-Mitglied

  1. Der Gouverneursrat kann beschließen, Finanzhilfe in Form von Darlehen an ein ESM-Mitglied für den konkreten Zweck der Rekapitalisierung von Finanzinstituten in diesem ESM-Mitglied zu gewähren.
  2. Die an die Finanzhilfe zur Rekapitalisierung der Finanzinstitute eines ESM-Mitglieds geknüpften Auflagen sind im MoU nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 3 im Einzelnen ausgeführt.
  3. Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV werden die Finanzierungsbedingungen der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung der Finanzinstitute eines ESM-Mitglieds in der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität spezifiziert, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
  4. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der Finanzhilfe zur Rekapitalisierung der Finanzinstitute eines ESM-Mitglieds.
  5. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Vorliegen eines Berichts der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 7 beschließt das Direktorium in gegenseitigem Einvernehmen – sofern anwenbar – die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.
ARTIKEL 16
ESM-Darlehen

  1. Der Gouverneursrat kann beschließen, einem ESM-Mitglied Finanzhilfe in Form eines Darlehens nach Maßgabe des Artikels 12 zu gewähren.
  2. Die an die Darlehen des ESM geknüpften Auflagen sind in einem makroökonomischen Anpassungsprogramm enthalten, das im MoU nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 3 im Einzelnen ausgeführt ist.
  3. Die finanziellen Bedingungen eines jeden Darlehens werden in einer Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität niedergelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
  4. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Modalitäten der Umsetzung der ESM-Darlehen.
  5. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Vorliegen eines Berichts der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 7 entscheidet das Direktorium einvernehmlich über die Auszahlung der auf die erste Tranche folgenden Tranchen der Finanzhilfe.
ARTIKEL 17
Primärmarkt-Unterstützungsfazilität

  1. Nach Maßgabe des Artikels 12 und mit dem Ziel, die Kosteneffizienz der Finanzhilfe zu maximieren, kann der Gouverneursrat beschließen, Vorkehrungen zum Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds am Primärmarkt zu treffen.
  2. Die Auflagen, die an die Primärmarkt-Unterstützungsfazilität geknüpft sind, werden im MoU nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 3 im Einzelnen ausgeführt.
  3. Die finanziellen Regelungen und Bedingungen, unter denen der Ankauf der Anleihen durchgeführt wird, werden in der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
  4. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der Primärmarkt-Unterstützungsfazilität.
  5. Das Direktorium beschließt einvernehmlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors und nach Vorliegen eines Berichts der Europäischen Kommission nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 7, die Auszahlung von Finanzhilfe an einen die Finanzhilfe empfangenden Mitgliedstaat im Rahmen von Primärmarktoperationen zu genehmigen.
ARTIKEL 18
Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität

  1. Der Gouverneursrat kann beschließen, Vorkehrungen für Sekundärmarktoperationen in Bezug auf die Anleihen eines ESM-Mitglieds nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 zu treffen.
  2. Beschlüsse über Interventionen am Sekundärmarkt zur Vermeidung von Ansteckungseffekten werden auf der Grundlage einer Analyse der EZB getroffen, in der das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf dem Finanzmarkt sowie von Risiken für die Finanzstabilität festgestellt werden.
  3. Die finanziellen Regelungen und Bedingungen, die an die Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität geknüpft sind, werden im MoU nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 3 im Einzelnen ausgeführt.
  4. Die Finanzierungsbedingungen, unter denen die Sekundärmarktoperationen durchgeführt werden, werden in der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität festgelegt, die vom Geschäftsführenden Direktor zu unterzeichnen ist.
  5. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der Sekundärmarkt-Unterstützungsfazilität.
  6. Das Direktorium beschließt einvernehmlich auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors, Sekundärmarktoperationen einzuleiten.
ARTIKEL 19
Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente

Der Gouverneursrat kann die in den Artikeln 13A bis 15A vorgesehene Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, sie zu ändern.
ARTIKEL 20
Zinsfestsetzungspolitik
  1. Der ESM soll auf eine vollständige Deckung seiner Finanzierungs- und Betriebskosten im Rahmen der Gewährung von Stabilitätshilfe hinwirken und eine angemessene Marge vorsehen
  2. Bei allen Finanzhilfeinstrumenten wird die Zinsfestsetzung in einer Zinsfestsetzungsleitlinie im Einzelnen dargelegt, die vom Gouverneursrat zu beschließen ist.
  3. Die Zinsfestsetzungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden.
ARTIKEL 21
Anleiheoperationen
  1. Der ESM ist befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben an den Kapitalmärkten Anleihen von Banken, Finanzinstituten oder sonstigen Personen und Institutionen aufzunehmen.
  2. Die Modalitäten der Anleiheoperationen werden vom Geschäftsführenden Direktor in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden ausführlichen Leitlinien festgelegt.
  3. Der ESM setzt geeignete Mittel für das Risikomanagement ein, die regelmäßig vom Direktorium überprüft werden.
ARTIKEL 22
Anlagepolitik
  1. In Einklang mit den Leitlinien, die vom Direktorium zu beschließen und regelmäßig zu überprüfen sind, führt der Geschäftsführende Direktor für den ESM eine umsichtige Anlagepolitik durch, um diesem die höchste Bonität zu sichern. Der ESM hat das Recht, einen Teil des Ertrags aus seinem Anlageportfolio zur Deckung seiner Betriebs- und Verwaltungskosten zu verwenden.
  2. Die Tätigkeit des ESM entspricht den Grundsätzen eines soliden Finanz- und Risikomanagements.
ARTIKEL 23
Dividendenpolitik

  1. Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die ESM-Mitglieder auszuschütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. Die Dividenden werden im Verhältnis der Beiträge zum eingezahlten Kapital unter Berücksichtigung der in Artikel 40 Absatz 3 festgesetzten Möglichkeit der schnelleren Einzahlung ausgeschüttet.
  2. Solange der ESM keinem seiner Mitglieder Finanzhilfe gewährt hat, fließen die Erträge aus den Anlagen des eingezahlten Kapitals des ESM nach Abzug der Betriebskosten und unter der Voraussetzung, dass die angestrebte effektive Darlehenskapazität in voller Höhe zur Verfügung steht, an die ESM-Mitglieder entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen zum eingezahlten Kapita zurück.
  3. Der Geschäftsführende Direktor führt die Dividendenpolitik für den ESM im Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien durch.
ARTIKEL 24
Reserve- und weitere Fonds

  1. Der Gouverneursrat richtet einen Reservefonds und gegebenenfalls weitere Fonds ein.
  2. Unbeschadet des Artikels 19 werden der Reingewinn aus den Operationen des ESM und die Einnahmen aus finanziellen Sanktionen gegen ESM-Mitglieder im Rahmen des Verfahrens der multilateralen Überwachung, des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Verfahrens bei einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht im Rahmen des AEUV in einen Reservefonds eingestellt.
  3. Die Mittel des Reservefonds werden in Einklang mit den vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien angelegt.
  4. Das Direktorium beschließt erforderlichenfalls Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds.
ARTIKEL 25
Deckung von Verlusten

  1. Verluste aus den Operationen des ESM werden beglichen
    1. zunächst aus dem Reservefonds,
    2. sodann aus dem eingezahlten Kapital und
    3. an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten Kapitals, der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.
  2. Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
  3. Begleicht ein ESM-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, so wird das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt.
ARTIKEL 26
Haushalt
Das Direktorium billigt den Haushalt des ESM jährlich.
ARTIKEL 27
Jahresabschluss
  1. Der Gouverneursrat stellt den Jahresabschluss des ESM fest.
  2. Der ESM veröffentlicht einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss und übermittelt den ESM-Mitgliedern einen zusammengefassten Quartalsabschluss und eine Gewinnund Verlustrechnung, die das Ergebnis seiner Operationen ausweist.
ARTIKEL 28
Interne Prüfung
Eine interne Prüfung wird nach Maßgabe internationaler Standards eingerichtet.
ARTIKEL 29
Externe Prüfung
Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen, mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellten und für die Bestätigung des Jahresabschlusses zuständigen Abschlussprüfern geprüft. Die Abschlussprüfer sind befugt, sämtliche Bücher und Konten des ESM zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.
ARTIKEL 30
Rechungsprüfungsausschuss
  1. Dem Rechnungsprüfungsausschuss (Board of Auditors, „BoA“) gehören fünf Mitglieder an, die vom Gouverneursrat aufgrund ihres Sachverstandes im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzen ernannt werden, wobei zwei Mitglieder aus den Obersten Rechnungskontrollbehörden der ESM-Mitglieder – letztere unterliegen einem Rotationssystem – und ein Mitglied aus dem Europäischen Rechnungshof stammen sollten.
  2. Die Mitglieder des BoA sind unabhängig. Weder holen sie Weisungen der ESM-Leitungsgremien, der ESM-Mitglieder oder anderer öffentlicher oder privater Gremien ein, noch nehmen sie solche Weisungen entgegen.
  3. Der BoA erstellt unabhängige Prüfungen. Er prüft die Konten des ESM und überzeugt sich von der Ordnungsmäßigkeit seiner Gewinn- und Verlustrechnung und seiner Bilanz. Der BoA erhält uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen des ESM, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
  4. Der BoA kann dem Direktorium jederzeit die Ergebnisse seiner Prüfung mitteilen. Er erstellt jährlich einen Bericht, der dem Gouverneursrat vorzulegen ist.
  5. Der Gouverneursrat macht den Jahresbericht den Parlamenten und den Obersten Rechnungskontrollbehörden der ESM-Mitglieder sowie dem Europäischen Rechnungshof zugänglich.
  6. Alle Einzelheiten betreffend diesen Artikel werden in der Geschäftsordnung ausführlich dargelegt.

KAPITEL 6
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 31
Sitz
  1. Der ESM hat seinen Sitz und seine Hauptverwaltung in Luxemburg.
  2. Der ESM kann ein Verbindungsbüro in Brüssel einrichten.
ARTIKEL 32
Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen
  1. Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden ESM-Mitglieds der Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt oder Vermögenswerte hält.
  2. Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit,
    1. bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
    2. Verträge abzuschließen,
    3. Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
    4. ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und durchgesetzt werden.
  3. Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine Immunität.
  4. Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
  5. Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
  6. Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
  7. Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung, die er dem amtlichen Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.
  8. Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist, sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
  9. Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.
ARTIKEL 33
Bedienstete des ESM
Das Direktorium legt die Beschäftigungsbedingungen für den Geschäftsführenden Direktor und die anderen Bediensteten des ESM fest.
ARTIKEL 34
Berufliche Schweigepflicht
Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben.
ARTIKEL 35
Persönliche Immunitäten
  1. Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
  2. Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
  3. Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
  4. Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend.
ARTIKEL 36
Steuerbefreiung
  1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeiten sind der ESM, seine Vermögenswerte, sein Gewinn, sein Eigentum sowie seine im Rahmen dieses Vertrags zulässigen Operationen und Geschäfte von allen direkten Steuern befreit.
  2. Die ESM-Mitglieder treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn der ESM für seinen Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind.
  3. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
  4. Vom ESM eingeführte und für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeiten benötigte Waren sind von allen Einfuhrzöllen und -steuern sowie von allen Einfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
  5. Die Bediensteten des ESM unterliegen für die vom ESM gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften einer internen Steuer zugunsten des ESM. Vom Tag der Erhebung dieser Steuer an sind diese Gehälter und Bezüge von der nationalen Einkommensteuer befreit.
  6. Die vom ESM aufgelegten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, einschließlich dafür anfallender Zinsen oder Dividenden, unterliegen unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Art von Besteuerung,
    1. die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder
    2. deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Währung sind, an dem bzw. in der sie ausgegeben werden, zahlbar sind oder bezahlt werden, oder deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle des ESM ist.
ARTIKEL 37
Auslegung und Streitbeilegung
  1. Alle Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags und der Geschäftsordnung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
  3. Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil nachzukommen.
ARTIKEL 38
Internationale Zusammenarbeit
Der ESM hat das Recht, zur Beförderung seiner Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit dem IWF, mit Staaten, die einem ESM-Mitglied auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe bereitstellen, und mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit besonderen Zuständigkeiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.

KAPITEL 7
ÜBERGANGSREGELUNGEN
ARTIKEL 38
Darlehensvergabe der EFSF
In der Übergangsphase zwischen dem Inkrafttreten dieses Vertrags und der vollständigen Abwicklung der EFSF beläuft sich die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM und EFSF unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung der Angemessenheit des maximalen Darlehensvolumens nach Maßgabe des Artikels 10 auf höchstens 500 Milliarden EUR. Das Direktorium beschließt ausführliche Leitlinien für die Berechnung der künftigen Kreditzusagekapazität, um sicherzustellen, dass die Obergrenze für die konsolidierte Darlehensvergabe nicht überschritten wird.
ARTIKEL 40
Übertragung der EFSF-Hilfen

  1. Abweichend von Artikel 13 kann der Gouverneursrat beschließen, dass die Finanzhilfezusagen der EFSF an ein ESM-Mitglied, die die EFSF in einer Vereinbarung mit diesem Mitglied eingegangen ist, vom ESM übernommen werden, soweit diese Finanzhilfezusagen sich auf noch nicht ausgezahlte und noch nicht finanzierte Teile von Darlehensfazilitäten beziehen.
  2. Der ESM kann mit Zustimmung des Gouverneursrats die Rechte und Verpflichtungen der EFSF übernehmen, insbesondere in Bezug auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer im Rahmen ihrer bestehenden Darlehensfazilitäten oder in Zusammenhang damit ausstehenden Rechte und Verpflichtungen.
  3. Der Gouverneursrat nimmt die ausführlichen Modalitäten an, die erforderlich sind, um die in Absatz 1 vorgesehene Übertragung der Verpflichtungen der EFSF auf den ESM sowie etwaige Übertragungen von Rechten und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 2 in Kraft zu setzen.
ARTIKEL 41
Einzahlung des Anfangskapitals
  1. Unbeschadet des Absatzes 2 erfolgt die Einzahlung des von jedem ESM-Mitglied anfänglich gezeichneten Betrags der eingezahlten Anteile in fünf jährlichen Raten von jeweils 20 % des Gesamtbetrags. Die erste Rate wird von jedem ESM-Mitglied innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags eingezahlt. Die vier übrigen Raten werden jeweils an dem Tag eingezahlt, an dem sich die Einzahlung der ersten Rate zum ersten, zweiten, dritten und vierten Mal jährt.
  2. Während des Fünfjahreszeitraums, in dem das Kapital in Raten eingezahlt wird, ziehen die ESM-Mitglieder die Einzahlung der eingezahlten Anteile vor dem Ausgabetermin rechtzeitig vor, um das Verhältnis zwischen eingezahltem Kapital und ausstehendem Betrag an ESM-Anleiheemissionen stets bei 15 % zu halten und eine Gesamtdarlehenskapazität von ESM und EFSF von mindestens 500 000 EUR sicherzustellen
  3. Ein ESM-Mitglied kann beschließen, seinen Anteil am eingezahlten Kapital schneller einzuzahlen.
ARTIKEL 52
Zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels

  1. Zu Anfang zeichnen die ESM-Mitglieder das genehmigte Stammkapital auf der Grundlage des in Anhang I festgelegten Erstbeitragsschlüssels. Die in diesem Erstbeitragsschlüssel enthaltene zeitweilige Korrektur gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende ESM-Mitglied den Euro einführt.
  2. Beträgt das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines ESM-Mitglieds zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum ESM unmittelbar vorausgeht, weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Europäischen Union zu Marktpreisen, so wird sein gemäß Artikel 10 bestimmter Beitragsschlüssel für die Zeichnung des genehmigten Stammkapitals des ESM zeitweilig korrigiert und entspricht der Summe aus:
    1. 25 % des gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten prozentualen Anteils der nationalen Zentralbank dieses ESM-Mitglieds am Kapital der EZB und
    2. 75 % des prozentualen Anteils dieses ESM-Mitglieds am Bruttonationaleinkommen (BNE) des Euro-Währungsgebiets zu Marktpreisen in Euro in dem Jahr, das seinem Beitritt zum ESM unmittelbar vorausgeht.
    Die unter den Buchstaben a und b genannten Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet. Es gelten die von Eurostat veröffentlichten statistischen Begriffe.
  3. Die zeitweilige Korrektur gemäß Absatz 2 gilt für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab dem Tag, an dem das betreffende ESM-Mitglied den Euro einführt.
  4. Infolge der zeitweiligen Korrektur des Schlüssels wird das einem ESM-Mitglied gemäß Absatz 2 zugeteilte Verhältnis der Anteile unter den ESM-Mitgliedern, denen auf der Grundlage ihrer gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung bestimmten, unmittelbar vor der Ausgabe von Anteilen an das beitretende ESM-Mitglied bestehenden Beteiligung an der EZB keine zeitweilige Korrektur gewährt wurde, umverteilt.
ARTIKEL 43
Ersternennungen
  1. Jedes ESM-Mitglied ernennt sein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Vertrags.
  2. Der Gouverneursrat ernennt den Geschäftsführenden Direktor und jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Mitglied des Direktoriums und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums.
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 44
Beitritt

Anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht der Beitritt zu diesem Vertrag nach Maßgabe des Artikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union an den ESM gerichtet, nachdem der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV beschlossen hat, die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung betreffend die Teilnahme am Euro aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des neuen ESM-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführlichen technischen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem Vertrag vorzunehmen sind. Nach Genehmigung des Antrags auf Beitritt durch den Gouverneursrat treten neue ESM-Mitglieder nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die anderen ESM-Mitglieder davon in Kenntnis setzt.
ARTIKEL 45
Anhänge
Die folgenden Anhänge dieses Vertrags sind Bestandteil des Vertrags:
  1. Anhang I: Beitragsschlüssel des ESM;
  2. Anhang I: Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals
ARTIKEL 46
Hinterlegung
  1. Dieser Vertrag wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union („Verwahrer“) hinterlegt, und dieses übermittelt allen Unterzeichnern eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrags.
ARTIKEL 47Ratifikation, Genehmigung oder Annahme
  1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
  2. Der Verwahrer setzt die anderen Unterzeichner von jeder Hinterlegung und deren Zeitpunkt in Kenntnis.
ARTIKEL 48
Inkrafttreten

  1. Dieser Vertrag tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Ratifikations-, Genehmigungsoder Annahmeurkunden von Unterzeichnern hinterlegt wurden, deren Erstzeichnungen mindestens 90 % der gesamten in Anhang II vorgesehenen Zeichnungen ausmachen. Die Liste der ESM-Mitglieder wird gegebenenfalls angepasst. Der Schlüssel in Anhang I wird sodann neu berechnet und das gesamte genehmigte Stammkapital gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II sowie der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden entsprechend verringert.
  2. Dieser Vertrag tritt für jeden Unterzeichner, der die Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde danach hinterlegt, am Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.
  3. Für jeden Staat, der diesem Vertrag nach Maßgabe von Artikel 39 beitritt, tritt dieser Vertrag am zwanzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am (Datum der Unterzeichnung) zweitausendelf in deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, maltesischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte
Abschrift.

    Für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets,

Anhang 1.
Aufteilungsschlüssel für die finanziellen Beiträge zum ESM.
Land ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien
3,4771
Bundesrepublik Deutschland
27,1464
Republik Estland
0,1860
Irland
1,5922
Hellenische Republik
2,8167
Königreich Spanien
11,9037
Französische Republik
20,3859
Italienische Republik
17,9137
Republik Zypern
0,1962
Großherzogtum Luxemburg
0,2504
Republik Malta
0,0731
Königreich der Niederlande
5,7170
Republik Österreich
2,7834
Portugiesische Republik
2,5092
Republik Slowenien
0,4276
Slowakische Republik
0,8240
Republik Finnland
1,7974
Gesamt 100,0




Anhang II
Zeichnungsanteile am genehmigten Grundkapital
Land
Anzahl der Anteile
Gezeichnetes Kapital (EUR)
Königreich Belgien
243.397
24.339.700.000
Bundesrepublik Deutschland
1.900.248
190.024.800.000
Republik Estland
13.020
1.302.000.000
Irland
111.454
11.145.400.000
Hellenische Republik
197.169
19.716.900.000
Königreich Spanien
833.259
83.325.900.000
Französische Republik
1.427.013
142.701.300.000
Italienische Republik
1.253.959
125.395.900.000
Republik Zypern
13.734
1.373.400.000
Großherzogtum Luxemburg
17.528
1.752.800.000
Republik Malta
5.117
511.700.000
Königreich der Niederlande
400.190
40.019.000.000
Republik Österreich
194.838
19.483.800.000
Portugiesische Republik
175.644
17.564.400.000
Republik Slowenien
29.932
2.993.200.000
Slowakische Republik
57.680
5.768.000.000
Republik Finnland
125.818
12.581.800.000
Gesamt
7.000.000
700.000.000.000



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